Geld und Finanzen
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger ist Lehrer und Leiter eines Gymnasiums. Sein Unterrichtspensum beträgt acht Stunden pro Woche. Als Schulleiter steht ihm in der Schule ein Dienstzimmer zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machten die Kläger u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten geltend, die der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nicht anerkannte. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass dem Kläger mit dem Dienstzimmer in der Schule ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Der Raum sei für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben objektiv geeignet gewesen; das gelte für die Tätigkeit des Klägers als Schulleiter ebenso wie für seine Lehrtätigkeit. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 322 veröffentlicht. Mit der dagegen gerichteten Revision machen die Kläger geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt. Das Dienstzimmer in der Schule sei kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung, weil der Kläger diesen Raum nicht in dem erforderlichen Umfang habe nutzen können. Die Kläger beantragen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben, den Einkommensteuerbescheid 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 9. Juni 1999 zu ändern und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 2 400 DM zu berücksichtigen. Das FA tritt der Revision entgegen. Die Revision der Kläger ist begründet. 1. a) Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind (u.a.) dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 Alternative 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesen Fällen auf 2 400 DM begrenzt (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 EStG - in der für das Streitjahr geltenden Fassung). b) Der Rechtsprechung des Senats zufolge ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der sich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten eignet, ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung. Er steht allerdings nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung folgt, dass der andere Arbeitsplatz bei Steuerpflichtigen, die mehrere Tätigkeiten ausüben, für jede dieser Tätigkeiten zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus ist bei Steuerpflichtigen, die nur einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, zu prüfen, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 17/01 (BFHE 203, 130, BFH/NV 2003, 1651), VI R 16/01 (BFHE 203, 128, BFH/NV 2003, 1650), VI R 162/00 (BFHE 203, 124, BFH/NV 2003, 1649), VI R 118/00 (BFHE 203, 122, BFH/NV 2003, 1648) und VI R 41/98 (BFHE 203, 119, BFH/NV 2003, 1647) Bezug genommen. c) Einem Schulleiter und Lehrer steht das Dienstzimmer in der Schule regelmäßig nur für die Verwaltungstätigkeit, nicht aber für die Lehrtätigkeit zur Verfügung. Schulverwaltung und Unterricht sind unterschiedliche Aufgabenbereiche einer Erwerbstätigkeit. Die Überlassung des Dienstzimmers durch den Dienstherrn knüpft an die übertragenen Verwaltungsaufgaben an. 2. Vor diesem Hintergrund sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers in Höhe von 2 400 DM als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen. Was Sie tun müssen:
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Hier mein alter Geld-Tipp: Bis zur Neuregelung nach § 4 EStG konnten für das häusliche
Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro steuerlich geltend gemacht werden, wenn
für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
stand. Mit der Neuregelung wurde festgelegt, dass das Arbeitszimmer den
Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden muss. Damit
entfällt u. a. für Lehrkräfte die Möglichkeit des Abzugs, da das
häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der Tätigkeit ist.
Unberücksichtigt bleibt dabei aber, dass Lehrkräfte im erheblichen Maße
dienstliche Aufgaben im häuslichen Arbeitszimmer erledigen müssen,
da Ihnen der Dienstherr kein Arbeitszimmer am Arbeitsplatz bereitstellt. Der Geld-Tipp: |
Jubiläumsgeld für Angestellte Inzwischen gibt es viele Angestellte im Schuldienst. Die sollten daran denken, dass ihnen ein Jubiläumsgeld von 350 bzw. 500 Euro bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 bzw. 40 Dienstjahren gem. § 23 (3) TV-L zusteht. Das kann man noch innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit (Dienstjubiläum) bei der Dienststelle schriftlich einfordern. Andernfalls fällt es unter die Ausschlussfrist des § 37 TV-L und ist dann weg. Sorgen Sie also dafür, dass die Schulleitung Ihr Dienstjubiläum frühzeitig an die Bezirksregierung meldet, damit Sie in den Genuss des freien Tages und des Geldes gelangen. Der Geld-Tipp: |
Vorgriffsstunde von Pensionären Vorzeitig in den Ruhestand versetzte Kolleginnen und Kollegen, die als 30- bis 50-jährige zwischen 1997 und 2004 Vorgriffsstunden geleistet haben, haben ebenfalls die Benachrichtigung zur Rückerstattung erhalten. Da sie in der Zwischenzeit vorzeitig aus dem Dienst geschieden sind, denken viele nicht mehr daran, ihre Vorgriffsstunden mit Hilfe der "Störfallregelung" zurückzuholen. Das sollten Sie aber tun, denn bei zwei oder drei Jahren mit Vorgriffsstunden kommen locker 2000-3000 € zusammen. Die sollte man sich nicht entgehen lassen. Der Geld-Tipp: |
Vorgriffsstunde von Teilzeitbeschäftigten Vor einigen Jahren konnten Teilzeitkräfte auf Anteile der Besoldung verzichten anstatt die Vorgriffsstunde zu leisten: Sie reduzierten z.B. ihre Wochenstundenzahl von 14/27 auf 14/28 Wochenstunden . Jetzt erhalten sie die Vorgriffsstunde ganz normal oder auch flexibilisiert zurück. Das lässt sich jedoch in beiden Fällen auch über das Gehalt regeln, indem sie für die Zeit der Vorgriffsstunde ihre Teilzeit erhöhen, z.B. von 14/28 auf 15/28. Sie unterrichten dann 14 Stunden. Der hierzu erforderliche Teilzeit-Antrag wird zum entsprechend vorgegebenen oder geplanten Rückgabetermin gestellt. Der Geld-Tipp: |
Zu hoher Abzug bei der Auszahlung der Vorgriffsstunden Manchmal legen die Finanzämter als Berechnungsgrundlage den § 39b Abs. 3 EStG zugrunde, wobei ein höherer Steuerabzug in Anrechnung gebracht wird. Die Vorgriffsstunden werden danach als "sonstige Bezüge" angesehen, was aber nicht richtig ist. Sie müssen vielmehr als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG versteuert werden, wobei ein geringerer Abzug erfolgt. Achten Sie darauf und verschenken Sie kein schwer verdientes Geld. Geld-Tipp: |
Beantragen Sie die Zahlung Ihres Urlaubsgeldes für 2011! Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Sonderbezügen in Bund und Ländern zeigt Wirkung: Seit dem Jahr 2004 erhielten verbeamtete Lehrerinnen und Lehrer in NRW kein Urlaubsgeld mehr. Der DBB führt bereits Musterprozesse wegen der Kürzung des Weihnachtsgeldes bei mehreren Verwaltungsgerichten. Bisher sind die Prozesse nicht entschieden worden. Im Rahmen von Klageerweiterungen soll dort auch die Frage geklärt werden, ob der Wegfall des Urlaubsgeldes rechtmäßig ist. Gleichzeitig hat der DBB einen Musterantrag zur Zahlung des Urlaubsgeldes entworfen. Ich empfehle allen Beamtinnen und Beamten, einen solchen Antrag an das Landesamt für Besoldung und Versorgung zu richten. Wer keinen solchen Antrag stellt, würde bei einer Nachzahlung nämlich leer ausgehen, wenn die Musterklagen Erfolg haben. Einen Musterantrag des VBE habe ich im Downloadverzeichnis unter dem Titel urlgeld.doc gespeichert. Nutzen Sie die Chance: Kopieren sie ihn und senden Sie ihn mit Ihren aktuellen Daten ausgefüllt an des LBV. Es kostet wenig Zeit und ist vielleicht effektiv. Wie allgemein bekannt ist, zahlen das Land Nordrhein- Westfalen, die Kommunen und Kreise sowie die übrigen Gebietskörperschaften des Landes Nordrhein-Westfalen seit 2004 an die Beamtinnen und Beamten kein Urlaubsgeld mehr aus. Das Urlaubsgeldgesetz ist 2003 aufgehoben worden. Es sah für die Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A8 ein Urlaubsgeld in Höhe von 332,34 Euro und für alle anderen in Höhe von 255,65 Euro vor, das mit den laufenden Bezügen für den Monat Juli zu zahlen war. Der dbb nrw hatte seit je her die Auffassung vertreten, dass mit der Nichtzahlung des Urlaubsgeldes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen wird. Daher ist für Musterverfahren der Rechtsschutz zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme gewährt worden. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hatte dies auch zum Anlass genommen, an das Bundesverfassungsgericht in dieser Frage heranzutreten. Bekanntlich hatte dieses allerdings den Vorlagebeschluss aus formalen Gründen für unzulässig erklärt. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat allerdings bislang in der Sache noch nicht entschieden. Vielmehr will es einen Vorlagebeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen abwarten. In diesem Verfahren geht es darum, ob die Nettoeinkommen der Beamten in den Jahren 2003 und 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen waren. Daher sollte, wie bereits in den Vorjahren, bei der zuständigen Zahlstelle, wie zum Beispiel für Landesbeamte das LBV, ein Antrag auf Zahlung des Urlaubsgeldes für das Jahr 2010 gestellt werden. Der Musterantrag, der bereits im Jahre 2009 genutzt wurde, kann auch weiterhin unter Abänderung der entsprechenden Jahreszahlen verwendet werden. Der Vollständigkeit halber dürfen wir darauf hinweisen, dass das LBV jetzt unter folgender Anschrift zu erreichen ist: Johannstraße 35, 40476 Düsseldorf. (Quelle: dbb Magazin Juli/August 2010) Geld-Tipp: |
Beantragen Sie Ihr volles Weihnachtsgeld für 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010 und 2011! Nach dem bisherigen Sonderzuwendungsgesetz wären für die Jahre 2003 und 2004 84,29 % der Dezember-Bezüge zuzüglich eines Sonderbetrages für Kinder zu gewähren gewesen. Nach dem Sonderzahlungsgesetz 2005 wurden aber nur noch 50% der Dezember-Bezüge gezahlt. 2006 ist das Sonderzahlungsgesetz durch Art. 2 des Haushaltsstrukturgesetzes wiederum geändert worden, so dass sich für alle Beamtinnen und Beamten ab A9 nur noch eine Sonderzahlung (Weihnachtsgeld) von 30% ergibt. Referendare erhalten 45%, Versorgungsempfänger bekommen nur noch 22%. Dies verstößt gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG (unterschiedliche Behandlung von Beamten und Versorgungsempfängern) und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von Beamten und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst. Die Gewährung der Sonderzuwendung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes war bislang an die Sonderzuwendung für Beamte und Versorgungsempfänger angelehnt. Nachdem die Kürzung nunmehr nur Beamte betrifft, wird dem Grundsatz „Gleiches Gehalt bei gleicher Leistung" zuwidergehandelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2002, AZ: 2 C 34.01 (ZBR 2003, 212 ff.) darf die Alimentation der Beamten nicht greifbar hinter der materiellen Ausstattung der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst zurückbleiben. Da der dbb nrw derzeit die Rechtmäßigkeit der Sonderzahlungen anhand von Musterverfahren gerichtlich überprüfen lässt, könnten Sie Glück haben, dass Sie Ihr volles Weihnachtsgeld bekommen, wenn der dbb Recht bekommt. Es bekommen nämlich nur diejenigen Geld, die dann Einspruch erhoben haben. Zu diesem Zweck habe ich einen Musterantrag des VBE im Downloadverzeichnis unter dem Namen weihgeld.pdf für Sie abgelegt. Nutzen Sie die Chance!. Übrigens ist ein erneuter Antrag für 20110 erforderlich, auch wenn Sie für die vergangenen Jahre schon einen gestellt haben. Da das Ministerium weiterhin zugesichert hat, dass die Widersprüche ruhend gestellt werden, haben Sie nichts zu befürchten. Geld-Tipp: |
Unzulässige Kürzung des Weihnachtsgeldes bei befristeten Arbeitsverträgen Wenn Sie im Laufe des Jahres mehrere befristete Verträge mit Unterbrechung hatten, so wird oft das Weihnachtsgeld (die "Jahressonderzahlung") nur für den letzten Vertrag gezahlt. Das ist unzulässig, wie das Arbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 10.2.2010 festgestellt hat (Az. 8 Sa 579/09). Sie bekommen nämlich für alle Monate zusammen die Jahressonderzahlung. Falls das bei Ihnen der Fall sein sollte, stellen Sie beim LBV einen entsprechenden Antrag, denn Ihre Forderungen verjähren nach einem halben Jahr. Das Land NRW hält sich nämlich nicht an den Beschluss des Arbeitsgerichtes, obwohl dieser rechtskräftig ist und wartet weitere Urteile ab. Deshalb ist es wichtig, einen solchen Antrag zu stellen. Im Endeffekt bekommt nämlich nur derjenige Geld, der seine Ansprüche angemeldet hat. Geld-Tipp: |
Beantragen Sie Verzugszinsen, wenn das Gehalt zu spät gezahlt wird! Die Verzögerung der Gehaltszahlung brauchen Sie nicht zu akzeptieren. Angestellte Kolleginnen und Kollegen können Verzugszinsen für die Zeit der Verzögerung beantragen. Nach § 24 TV-L haben Sie Anspruch auf die Zahlung am letzten Tag des Monats für den laufenden Kalendermonat. Ist das Geld dann noch nicht da, stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Verzinsung an das LBV. Der Zinssatz, der dafür gezahlt wird, besteht aus einem Basiszinssatz, der halbjährlich angepasst wird. Bis 31.12.2008 beträgt er z.B. 3,19%. Dazu bekommen Sie einen Verzögerungssatz von 5%, sodass sich ein Gesamtzinssatz von 8,19% ergibt. Hinweis: Die Ansprüche können nach § 37 (1) TV-L nur ein halbes Jahr lang rückwirkend geltend gemacht werden. Den Beamten stehen nach § 3 Abs.6 BBesG leider keine Verzugszinsen zu. Geld-Tipp: |
Lehrer muss Schulbücher nicht selbst bezahlen Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. 8. 2006 Ein Lehrer darf nicht verpflichtet werden, die für den Unterricht benötigten Schulbücher selbst zu finanzieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Münster durch Eilbeschluss vom 16. August 2006 entschieden. Lehrer sehen sich in jüngster Zeit mit der Tatsache konfrontiert, dass Schulbuchverlage nicht mehr wie früher kostenlose Lehrerexemplare zur Verfügung stellen. Ein Englischlehrer an einer Schule in Olfen weigerte sich, die notwendigen Lehrmaterialien nunmehr aus seinem Einkommen zu finanzieren. Seine Bemühungen, die Arbeitsmittel von der Schule gestellt zu bekommen, blieben erfolglos. Schließlich wies ihn die Bezirksregierung Münster per Verfügung an, sich die erforderlichen Englisch-Lehrbücher rechtzeitig zum Schuljahresbeginn 2006 zu beschaffen. Rechtsmittel zu dieser Verfügung hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Bezirksregierung vertrat nach Absprache mit dem Ministerium die Auffassung, es gehöre zum traditionellen Berufsbild des Lehrers, Teile seiner Vergütung für die Beschaffung von Schulbüchern für den von ihm zu verantwortenden Unterricht einzusetzen. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag des Lehrers statt, der Verpflichtung zur Beschaffung der Bücher vorläufig (bis zu einer Entscheidung über seine inzwischen erhobene Klage) nicht nachkommen zu müssen. Die angegriffene Verfügung sei offensichtlich rechtswidrig. Der Behörde fehle die Rechtsgrundlage für eine solche Verfügung, die in die Grundrechte des Lehrers eingreife. Die Lehrerbesoldung sei entgegen der Ansicht der Bezirksregierung nicht in Teilen zur Beschaffung von Arbeitsmitteln bestimmt. Es sei auch keine Regelung ersichtlich, die die Behörde ermächtige, Lehrer zu verpflichten, sich Unterrichtsmaterialien selbst zu kaufen. Bestehende Regelungen legten eher den Schluss nahe, die Beschaffung von Lehrmitteln sei nicht Aufgabe des Lehrers. Auch den Versuch der Bezirksregierung, eine entsprechende Verpflichtung aus Gewohnheitsrecht abzuleiten, wiesen die Richter der 4. Kammer zurück. Schon die hierfür erforderliche langjährige Übung, dass die Lehrer die erforderlichen Schulbücher selbst finanzierten, gebe es nicht. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang unter anderem darauf, dass erst seit jüngster Zeit Schulbuchverlage und Schulbuchhändler mit Rücksicht auf die Buchpreisbindung dazu übergegangen seien, kostenlose Lehrerexemplare nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Az.: 4 L 471/06 (noch nicht rechtskräftig) Geld-Tipp: |
Bücher bereits dann absetzbar, wenn sie weitaus überwiegend genutzt werden Der Bundesfinanzhof hat in einem am 27.10.2010 veröffentlichten Urteil vom 20.05.2010 (Az. VI R 53/09) die Rechte von Lehrern gestärkt und entschieden, dass Bücher als Arbeitsmittel von Lehrern bereits dann steuerlich abgesetzt werden können, wenn diese weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Aus den Leitsätzen des Bundesfinanzhofes ergibt sich, dass Arbeitsmittel Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. Hierzu können auch Zeitschriften und Bücher zählen, wenn die Literatur ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt wird. Die allgemeinen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Arbeitsmitteln gelten auch, wenn zu entscheiden ist, ob Bücher als Arbeitsmittel eines Lehrers zu würdigen sind. Dabei ist die Eigenschaft eines Buchs als Arbeitsmittel nicht ausschließlich danach zu bestimmen, in welchem Umfang der Inhalt eines Schriftwerks in welcher Häufigkeit Eingang in den abgehaltenen Unterricht gefunden hat. Auch die Verwendung der Literatur zur Unterrichtsvorbereitung und Unterrichtsnachbereitung oder die Anschaffung von Büchern und Zeitschriften für eine Unterrichtseinheit, die nicht abgehalten worden ist, kann eine ausschließliche oder zumindest weitaus überwiegende berufliche Nutzung der Literatur begründen. Geld - Tipp: |
Familienzuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft Das Beamtenrecht ist sehr familienrechtlich ausgeprägt ist. Es existiert ja ein Verheiratetenzuschlag, der aber nicht für die Lebenspartner gedacht ist, da er durch die Heirat als Ehe begründet wird. Nun gibt es seit dem 1.8.2001 die Eingetragene Lebenspartnerschaft. Der Familienstand der Lebenspartnerschaft ist im Stufensystem des Ortszuschlags aber nicht berücksichtigt. Allerdings erhalten nicht verheiratete, verwitwete oder geschiedene Beamte einen Familienzuschlag auch dann, wenn
Dies trifft natürlich für eine eingetragene
Lebenspartnerschaft zu. Nach § 5 LPartG sind nämlich die Lebenspartner
gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet. Es besteht also gem. § 40 Abs. 1
Nr. 4 BBesG einen Anspruch auf einen Familienzuschlag. Dies hat auch das
Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 29.4.2004 - 6 AZR 101/03 bestätigt.
Geld-Tipp: |
Anspruch auf Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Urteilen vom vom 28.und 29.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften von Beamten und Beamtinnen einen Anspruch auf den Familienzuschlag Stufe 1 genau so wie die verheirateten Beamten haben. Dieser Anspruch kann rückwirkend bis zum 1. Juli 2009 geltend gemacht werden.
Geld-Tipp: |
Anspruch auf Auslandszuschlag für eingetragene Lebenspartnerschaften In gleicher Weise hat das BVerwG in einem Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass Beamtinnen und Beamte, die in eingetragenen Lebenspartnerschaften leben, auch einen Anspruch auf erhöhten Auslandszuschlag haben. Außerdem natürlich auch auf die entsprechenden Aufwandsentschädigungen. Diese Ansprüche können ebenfalls bis zum 1. Juli 2009 rückwirkend geltend gemacht werden.
Geld-Tipp: |
Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerschaften Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.10.2010 entschieden, dass eingetragene Lebenspartner einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung analog der Regelung für verheiratete Beamte haben. Deshalb werden jetzt alle Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes auch für eingetragene Lebenspartnerschaften angewendet. Steuertipp: |
Sofortabschreibung von Computer-Peripherie Das Finanzgerichtsurteil des FG Rheinland-Pfalz vom 24.9.2001 hat bisher schon für viel Wirbel in der Fachwelt gesorgt, da hierin erstmals der Werbungskostenabzug für die berufliche Nutzung eines Computers mit geschätzten 35 % der Kosten anerkannt wurde. Übersehen wird in diesem Zusammenhang aber häufig, dass in diesem Urteil auch eine klare Aussage zur Abschreibungsmöglichkeit von sog. Peripheriegeräten (Druckern, Monitoren) getroffen wird. Wirtschaftsgüter, die selbständig bewertungsfähig und selbstständig nutzbar sind, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer nicht über 410 € (bis 2001: 800 DM) liegen. Die selbstständige Bewertungsfähigkeit von Computerzubehör wie Druckern oder Scannern ist unumstritten. Lediglich hinsichtlich der selbständigen Nutzungsfähigkeit dieser Geräte gibt es unterschiedliche Ansichten. Von der Verwaltung wurde diese Eigenschaft bisher strikt verneint. Getragen wird diese Auffassung auch von einigen Finanzgerichten, wie dem FG München (Urteil v. 30.6.1992, 16 K 4178/91). Das FG Rheinland-Pfalz kommt zu dem Ergebnis, dass eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen sei. Diese Geräte - ebenso wie die Programme - seien im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Darüber hinaus seien sie mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und würden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht. Soweit die einzelnen Anschaffungskosten unter 410 € liegen, stehe einer Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut mit der damit zusammenhängenden Sofortabschreibung nichts im Wege. Hinweis. Das Urteil des FG ist noch nicht rechtskräftig. Der Ausgang des Revisionsverfahrens beim BFH (Az. VI 135/01) bleibt abzuwarten. (Quelle: Haufe-Wirtschaftsnachrichten, April 2002) Beihilfetipp: |
Vorsorgeuntersuchungen unterliegen nicht der Kostendämpfungspauschale! Das bedeutet, dass Sie sich in jedem Fall eine getrennte Rechnung dafür ausstellen lassen sollten. Und wenn Sie in einem Jahr keine anderen Rechnungen haben, sparen Sie die Pauschale. Da diese immer mit dem Einreichen der ersten Rechnung erhoben wird, ist es unter Umständen sinnvoll zu warten, bis feststeht, ob in diesem Kalenderjahr noch andere Rechnungen anfallen. Eventuell rechnet man diese dann erst im nächsten Kalenderjahr ab.
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Beihilfetipp:
Weitere Hinweise:
Letzte Aktualisierung dieser Seite am 13.02.12 |
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