Beförderungen / Beförderungsstellen für Lehrer und Lehrerinnen

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Jede Lehrerin oder jeder Lehrer fragt sich sich irgendwann, ob das tägliche überdurchschnittliche Engagement nicht durch Zulagen oder Anerkennungen des Arbeitgebers  honoriert wird. Leider ist das nicht der Fall, sondern die Bezahlung ist ungerecht und nicht leistungsorientiert, weil eine Erhöhung des Gehaltes nur durch mehr Dienstjahre erzielt werden kann. Eine Regelbeförderung gibt es auch nicht. Wenn man mehr Geld verdienen will, muss man sich halt um eine Beförderungsstelle bemühen, die mit zusätzlichen Aufgaben und einer höheren Besoldung verknüpft ist. Allerdings sind derzeit sehr viele ausgeschrieben. Im Schulbereich gibt es für Lehrkräfte nicht sehr viele Variationsmöglichkeiten. Außerdem ist jede andere Tätigkeit  mit einem gewissen Verlust von Unterricht verbunden. Wer also eingefleischter Pädagoge und begeisterter Klassenlehrer ist, der wird sich nicht um eine Schulleiterstelle bewerben, die zwar mehr Geld bringt, aber den Tausch von Unterricht gegen Verwaltungstätigkeit bedeutet. Für ihn kommt aber vielleicht eine Funktionsstelle als Koordinator in Frage. Manch eine Kollegin hat unter Umständen Lust, ihre Erfahrungen im Unterrichten an Lehramtsanfänger weiterzugeben und interessiert sich für eine Fachleiterstelle am Studienseminar. Andere haben Spaß am Organisieren oder an der Erstellung von Stundenplänen; für diese sind dann Schulleitungsstellen oder Stellvertreterstellen von Interesse. Das ist doch schon eine ansehnliche Bandbreite. Im Folgenden werden solche und ähnliche Interessen einmal zusammengestellt, welche Möglichkeiten es gibt, um Ihnen ein wenig bei Ihrer Karriereplanung zu helfen.

1. Beförderungsstellen als erstes Beförderungsamt in der entsprechenden Laufbahngruppe

In einer kleinen Schule gibt es Lehrerinnen und Lehrer, dazu eine Schulleitungsstelle und eine Stellvertreterstelle. Da ist mit Beförderungen  nichts zu machen. Wer an einer solchen Schule tätig ist, kann sich nur an eine andere Schule bewerben, an der eine Beförderungsstelle ausgeschrieben ist. Wenn die Schule aber größer ist, dann existiert für diese Schule abhängig von der Schulform und der Lehrerstellenzahl eine bestimmte Anzahl von Beförderungsstellen. So gibt es zum Beispiel für Hauptschulen 10% Beförderungsstellen A13 für Sek.I – Lehrer. Das bedeutet für eine Schule, an der 30 Kolleginnen und Kollegen mit dem Lehramt S I arbeiten, das nach A12 bezahlt wird, 3 Beförderungsstellen, die nach A13 bezahlt werden. Das ist dann die erste Beförderungsstelle im gehobenen Dienst. Bei den Realschulen sieht das wesentlich besser aus, da sind nämlich 40% der Sek.I-Stellen A13-Stellen. Am günstigsten ist das Verhältnis bei den Gymnasien, da beträgt der Stellenanteil der Oberstudienratsstellen an den Studienratsstellen nominal 65%. Dieser Prozentsatz wird aber meist nicht erreicht; durch Verlagerung  von Stellen und unterschiedliche Haushaltszuweisungen kann man davon ausgehen, dass der Anteil von Oberstudienratsstellen in den Gymnasien und Gesamtschulen im Mittel 25% beträgt. Wenn der Schulleiter die entsprechende Stellenzahl an die Bezirksregierung gemeldet hat und im Landeshaushalt des betreffenden Jahres solche Beförderungsstellen ausgewiesen sind, werden der Schule diese Stellen zugewiesen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin kann dann eine solche Stelle ausschreiben. Während das früher ganz einfach und relativ formlos ging, muss heute eine Stellenbeschreibung gemacht werden, aus der eindeutig hervorgeht, welche Aufgaben mit der Übernahme des 1. Beförderungsamtes verbunden sind. Korrekterweise muss die Ausschreibung auch mit der Schulkonferenz abgestimmt werden; weiterhin muss die Gleichstellungsbeauftragte rechtzeitig über die Stellenausschreibung informiert werden, damit sie die Möglichkeit hat, den Ausschreibungstext unter Gleichstellungsaspekten zu prüfen und zu gewährleisten. Das ist alles zwar sehr  bürokratisch geworden, hat aber den Vorteil, dass das Verfahren auch transparenter geworden ist. Die Bindung der ersten Beförderungsstelle an eine bestimmte Aufgabe ist erst seit 1994 so deutlich formuliert worden. Früher war es so, dass ein Studienrat (A13Z, höherer Dienst) nach einer Reihe von Dienstjahren aufgrund der Stellenausschreibung zum Oberstudienrat (A14) befördert wurde. Der Schulleiter schlug einfach den Kollegen oder die Kollegin vor, die jetzt „dran“ war. Die Beförderung erfolgte dann ohne irgendwelche Verpflichtungen zur Übernahme von zusätzlichen Aufgaben. Das ist lange vorbei; inzwischen gibt es auch hier klare Vorschriften, dass in der Stellenausschreibung für eine Oberstudienratsstelle eine Aufgabenbeschreibung enthalten sein muss, die an die Beförderung zum Oberstudienrat  gebunden ist. Allerdings berichten mir viele Kolleginnen und Kollegen, dass dies von Schulleitungen immer noch so wie früher gehandhabt wird: Bei einer Stellenausschreibung „guckt der Schulleiter denjenigen aus“, den er für kompetent hält oder dem er die Stelle zuschanzen will und erklärt allen anderen Mitbewerbern, dass die Bewerbung wohl keinen Zweck hat, weil der Betreffende „jetzt dran wäre.“ Diese selbstherrliche Art ist schade und die Lehrerkonferenzen der betreffenden Schulen müssten durch entsprechende Beschlüsse dafür sorgen, dass das Bewerbungsverfahren transparent gestaltet wird und eine gerechte Chancenverteilung gewährleistet ist.

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Man muss natürlich zugestehen, dass es korrekt ist, dass für mehr Gehalt auch eine zusätzliche Leistung erbracht werden muss. Allein durch die Anzahl der Dienstjahre befördert zu werden, ist auch nicht gerecht. Allerdings gibt es dadurch inzwischen auch zwei Klassen von Oberstudienräten: diejenigen, die früher ohne irgendeine Verpflichtung befördert wurden und diejenigen, die nunmehr mit einer Funktion belegt sind. Das ist auch nicht richtig. In diesem Zusammenhang ist auch zu fragen, was passiert, wenn jemand seine Funktion nur unzureichend oder gar nicht wahrnimmt. Die verblüffende Antwort: Es passiert überhaupt nichts. Derjenige oder diejenige ist befördert worden und nach zwei Jahren unabänderlich in dieser Beförderungsposition. Eine Zurückstufung ist nicht möglich. Das ist deutsches Beamtensystem. Die Schulleitungen wünschen naturgemäß ein Mitspracherecht bei der Ausschreibung des ersten Beförderungsamtes und möchten dieses als Personalführungsinstrument nutzen. Das wird auch immer wieder von den „Eigenverantwortlichen Schulen“ betont.  Es gibt sogar einen Erlass des Ministeriums vom 1.6.2007 dazu, der den Schulleiterinnen und Schulleitern eine Beteiligung an der Entscheidung über die Beförderung von Lehrkräften in das erste Beförderungsamt ihrer Laufbahn ausdrücklich zusagt. Von den Lehrerverbänden und Gewerkschaften wird das allerdings nicht so gesehen. Empfehlung: Sprechen Sie Ihre Schulleitung auf die Beförderungsstelle an und machen Sie deutlich, dass Sie Interesse daran haben und stellen Sie Ihre Vorzüge heraus. Jedes Jahr sind im Haushalt des Landes neue Beförderungsstellen enthalten. Erkundigen Sie sich beim Personalrat, ob neue Stellen ausgeschrieben  wurden und bewerben Sie sich! Fehlende Erfahrung oder fehlende Dienstjahre sind unter Umständen gar kein Hindernis. Für potenzielle Bewerberinnen und Bewerber ist es wichtig zu wissen, dass es nach erfolgreicher Beendigung der Probezeit gar keine Wartezeiten gibt. Wer sich bewirbt und die Stelle bekommt, erhält halt die Beförderungsurkunde erst nach Ablauf einer Wartezeit von einem Jahr. Und wer sich in der Probezeit besonders ausgezeichnet hat, bekommt sie sofort. Denken Sie aber daran, dass Ihre abschließende dienstliche Beurteilung in der Probezeit den Zusatz “ …hat sich wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet“ enthalten muss. Andernfalls ist es keine sehr gute Note.

Das Stellenzuweisungsverfahren für eine Beförderungsstelle ist undurchsichtig

Auch wenn dem Ministerium eine solche Behauptung nicht gefällt und wenn es dies konsequent abstreiten wird: es ist so. Das fängt schon damit an, dass die Zuweisung der Stellen vom Ministerium an die Bezirksregierungen nach einem bestimmten Schlüssel erfolgt, wobei die einzelnen Bezirksregierungen durchaus Stellen tauschen können. Innerhalb der jeweiligen Bezirksregierung werden die Stellen von den Dezernenten auf die einzelnen Schulen verteilt. Dabei sind normalerweise die Schulen im Aufbau im Vorteil, da sie viele junge Kolleginnen und Kollegen haben. Auf viele Studienratsstellen kommen natürlich auch viele Oberstudienratsstellen. So passiert es häufig, dass an einer Schule im Verlauf eines Jahres durchaus vier Oberstudienratsstellen zu vergeben sind, aber gar nicht genügend Bewerber vorhanden sind, die dafür in Frage kommen. An anderen Schulen mit einer gewissen Anzahl von Oberstudienräten wird jahrelang keine Stelle frei, weil sich an der Lehrerbesetzung wenig ändert. Die Beförderungschancen sind dort dann nur  minimal. Weiter geht es mit der Ausschreibung. Diese wird von der Schulleitung formuliert und vielfach natürlich in ihrer Aufgabenbeschreibung auf denjenigen zugeschnitten, den die Schulleitung für diese Stelle „ausgeguckt“ hat. Manche Schulleitungen sind allerdings auch offen und laden alle potentiellen Bewerber zu einem Gespräch ein und stellen die Aufgaben vor, die in der Schule erledigt werden müssen und für die sie sich eine Beförderungsstelle vorstellen könnten. Die Interessenten können sich dann dafür oder dagegen entscheiden und evtl. korrigierend eingreifen. Das finde ich sehr fair. Wenn Sie den Eindruck haben, dass Ihre eigenen Leistungen sehr gut sind und endlich einer entsprechenden Honorierung bedürfen, sollten Sie sich nicht scheuen, die Zahl der Planstellen an Ihrer Schule einmal zu überprüfen und nachrechnen, ob nicht doch eine neue Beförderungsstelle für Sie „drin“ ist. Sprechen Sie also mit der Schulleitung und signalisieren Sie Ihre Bedürfnisse. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter mit Verantwortungsgefühl und Fürsorgepflichten für sein Kollegium wird sich dann darum kümmern.

Der nächste undurchsichtige Punkt ist das Ausschreibungsverfahren.

Die Schulleitung stimmt den Text der Ausschreibung mit der Schulkonferenz ab und sendet ihn dann an die Bezirksregierung. Der wird genehmigt und dann ins Internet gesetzt und an das schwarze Brett der Schule geheftet. Die Stellen sind natürlich auch für sämtliche Lehrer und Lehrerinnen der Nachbarschulen oder der Nachbargemeinden interessant. Prinzipiell können sich nämlich alle darauf bewerben, die die Bewerbungsbedingungen erfüllen und die Anforderungen erfüllen wollen, die im Ausschreibungstext genannt sind. Nur erfahren die meist nichts davon. Bewerber, die von außen kommen kommen, stellen außerdem oft fest, dass das Bewerbungsprofil so auf einen bestimmten internen Bewerber zugeschnitten ist, dass Sie kaum eine Chance haben.

Tipp für Bewerbungen auf eine Beförderungsstelle

Es gibt einen typischen Wahlspruch für potenzielle Bewerber: „Wenn man sich um etwas bewerben will, muss man Werbung für sich machen!“ Das bedeutet, dass Sie frühzeitig mit Ihrer Schulleitung Kontakt aufnehmen müssen um zu signalisieren, dass Sie sich für eine Beförderungsstelle interessieren. Sie sollten darstellen, was Sie bisher geleistet haben, welche Fähigkeiten Sie haben und welches Potenzial noch in Ihnen steckt. Machen Sie auch Vorschläge für eine Aufgabe, die Sie gern übernehmen würden. Sie sollten das sogar auch mit Ihrem zuständigen Schulaufsichtsbeamten besprechen. Nur so erinnert er sich an Sie, wenn irgendwo eine Stelle frei wird. Für Schulleitungsstellen bedeutet das, dass Sie auch mit dem Schulträger und den politischen Gremien der Gemeinde sprechen müssen. Alle Entscheidungsträger müssen Ihren Namen kennen. Sie müssen auch der Schulleitung mitteilen, dass Sie sich für ein Eignungsfeststellungsverfahren melden wollen und dies auch tun.
Deshalb rate ich allen, sich mit dem zuständigen  Schulaufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen, denn der kennt die regionale und überregionale Bewerberlage genau und kann Ihnen sagen, wie die Chancen stehen. Wenn Sie geschickt zuhören und nachfragen, werden Sie auch heraushören, ob Sie als Bewerber oder Bewerberin willkommen oder unerwünscht sind. Evtl. müssen Sie dann so flexibel sein und nicht auf einer bestimmten Stelle bestehen, sondern durchklingen lassen, dass es Ihnen nicht um diese eine Stelle geht, sondern dass Sie sich grundsätzlich für eine Stelle mit einer bestimmten Funktion interessieren. Unter Umständen ist es auch hilfreich, sich mit dem Personalrat in Verbindung zu setzen, denn der hat bei der Stellenausschreibung mitgewirkt und ist auch bei der Stellenbesetzung beteiligt. Oft hat der Personalrat Informationen, die für Ihre Entscheidung durchaus von Bedeutung sein können. Wenn  man sich mit der Schulleitung und mit der Schulaufsicht in Verbindung gesetzt und grünes Licht für seine Bewerbung bekommen hat, erfolgt die dienstliche Beurteilung. Ausführliche Hinweise finden Sie dazu auf meiner Webseite zur dienstlichen Beurteilung.

Der dritte undurchsichtige Punkt ist das Auswahlverfahren.

Wenn sich also verschiedene Bewerberinnen oder Bewerber z.B. auf die Stelle eines Studiendirektors oder einer Studiendirektorin gemeldet haben, so kommt es darauf an, wer von diesen ausgewählt wird. Grundsätzlich ist von dem Prinzip der Bestenauswahl auszugehen. Das bedeutet, dass ein Oberstudienrat mit der Note „befriedigend“ Vorrang vor einem Studienrat mit der Note „gut “ hat, weil seine Leistung in einem höheren Laufbahnamt erbracht wurde. Die höhere Besoldungsgruppe wiegt also schwerer. Es könnte aber durchaus sein, dass sich ein Studienrat mit der Note „sehr gut“ beworben hat und in Teilbereichen, die in der Ausschreibung gefordert werden, so exzellente Leistungen erbracht hat, dass man ihn auswählt. Wenn aber der Oberstudienrat mehr Dienstjahre hat, wird man kaum an ihm vorbeikommen, denn die Zahl der Dienstjahre ist ein wesentliches Kriterium. Ist aber unter den Bewerberinnen und Bewerbern ein Oberstudienrat mit der Note „sehr gut“, würde dieser die Stelle bekommen. Ist eine Frau mit gleicher Qualifikation dabei und gleicher Zahl an Dienstjahren, so würde sie die Stelle bekommen, wenn die Anzahl der weiblichen Studiendirektorinnen auf Bezirksebene geringer ist als die der Männer. Die Frauenförderung würde dann als Hilfskriterium herangezogen. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht Münster festgelegt, dass das Kriterium „Frauenförderung“ in der Regel bis zu einem Dienstaltersvorsprung der männlichen Bewerber von 5 Jahren zu berücksichtigen ist. Ist ein Schwerbehinderter mit gleicher Qualifikation dabei, würde er vorgezogen, weil das ein Hauptkriterium ist. Es ist also auch ganz sinnvoll, sich über die Mitbewerberlage zu informieren. Inzwischen hat sich vielerorts ein abgestuftes Verfahren entwickelt, wenn sich mehrere Bewerberinnen oder Bewerber um dieselbe Stelle beworben haben. Da bei jeder Beförderung immer der Grundsatz der Bestenauslese gilt, sieht das wie folgt aus:
  1. Die Schulleitung bzw. die Bezirksregierung prüft die vorliegenden dienstlichen Beurteilungen. Sind diese gleichwertig, sollen auch frühere Beurteilungen hinzugezogen werden. Kann dann immer noch keine Bestenauswahl getroffen werden, weil keiner der Kandidaten einen Qualifikationsvorsprung hat, werden Auswahlgespräche angesetzt.
  2. In dem Auswahlgespräch soll eine sachgerechte Bewerberauswahl getroffen werden. Dazu erhalten alle Kandidaten eine Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale und des Anforderungsprofils. Manchmal wird den Teilnehmern auch ein Fragenkatalog ausgehändigt, zu dem sie Stellung nehmen sollen. Das Auswahlgespräch führt die Schulleitung im Auftrag der Bezirksregierung durch. Sie muss die Gleichstellungsbeauftragte beteiligen, kann ein fachkundiges Mitglied des Kollegiums dazu bitten und muss den Personalrat informieren, der beratend teilnehmen könnte.
  3. Die Schulleitung trifft die Entscheidung über die Bewertung und teilt sie den Bewerbern mit dem Hinweis auf die abschließende Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung mit. In vielen Fällen kommt es zu einer Konkurrentenklage, weil jemand sich gegenüber den anderen Mitbewerbern nicht richtig eingeschätzt fühlt oder glaubt, bei der dienstlichen Beurteilung seien Fehler gemacht worden. Wenn Sie das auch trifft, sollten Sie sich nicht scheuen, auch eine solche zu erheben. In diesem Fall werden dann alle dienstlichen Beurteilungen noch einmal überprüft. Nach europäischem Recht steht Ihnen dann auch die Einsicht in die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerberinnen und Mitbewerber zu. Versierte Anwälte finden dann auch schnell die fehlerhaften Beurteilungspunkte. Das kann auch durchaus dazu führen, dass ein Kandidat mit weniger Dienstjahren und gleicher Note zum Zuge kommt, wenn nämlich in seiner dienstlichen Beurteilung Fähigkeiten und Kenntnisse erwähnt werden, die für die Ausschreibung von besonderer Beutung sind. In einem solchen Fall wird ein „Quervergleich“ vorgenommen, der andere Konsequenzen haben kann. Nach der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts muss nämlich der Dienstherr bei gleichem Gesamturteil zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auswerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung beachten.
In diesem Sinne sind natürlich die neuen Beurteilungsrichtlinien von großer Bedeutung, die ab 1.1. 2018 gültig sind. Dadurch, dass nämlich jetzt die Teilbereiche mit einer bestimmten Punktzahl bewertet werden, ist das Gesamturteil nicht unbedingt entscheidend für die Auswahl des Bewerbers oder der Bewerberin, sondern die hervorragende Teilleistung.

2. Koordinationsstellen

Da in den Schulen viele Aufgabenbereiche zu koordinieren sind, die nicht unbedingt von der Schulleitung persönlich erledigt werden müssen, hat man Stellen für Koordinatorinnen und Koordinatoren geschaffen, die mit einem Beförderungsamt verbunden sind. So sind beispielsweise in den Geschäftsverteilungsplänen für Gymnasien und Gesamtschulen (BASS 21-02 Nr.3+7) Aufgabenbereiche genannt, die vorzugsweise Lehrerinnen und Lehrern im 1. Beförderungsamt ( A13 oder A14) übertragen werden:
  • Fachbereichs- oder Fächerkoordination,
  • Planung und Durchführung der Berufswahlorientierung,
  • Organisation und Koordination von Schwerpunkten im Schulprogramm,
  • Mitarbeit bei der Erstellung von Stundenplänen oder Vertretungsplänen,
  • Beschaffung und Verwaltung von Lernmitteln,
  • u.v.a.m.

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Normalerweise werden als Koordinationsaufgaben alle die Aufgabenbereiche benannt, die nicht explizit zu den Funktionsstellen gehören. Die Schule ist aber relativ frei in der Formulierung von solchen Koordinationsaufgaben. Sie müssen nur irgendwie in das Schulprogramm und in den Geschäftsverteilungsplan der Schule passen. Viele dieser Aufgaben werden allerdings kostenlos und mit viel Einsatz von den Kolleginnen und Kollegen übernommen. Das ist insbesondere in den Schulformen der Fall, in denen keine solchen Koordinationsstellen zur Verfügung stehen. Deshalb kann es durchaus sein, dass in einer Schule der Gefahrstoffbeauftragte ein normaler Lehrer ist, der für seine Tätigkeit zwei Ermäßigungsstunden erhält, während der Gefahrstoffbeauftragte der Nachbarschule für die gleiche Tätigkeit ein Oberstudienratsgehalt bezieht. Dasselbe kann es für die Betreuung der Lehrerbücherei, einer Lehrmittelsammlung oder für die Organisation des Schüleraustauschs geben. Es ist müßig darüber nachzudenken, ob das gerecht ist oder nicht; das ist eben in den Geschäftsverteilungsplänen der Gymnasien und Gesamtschulen so geregelt. Deshalb sind auch die Beförderungschancen in diesen beiden Schulformen am höchsten. Da die Sekundarschulen sich an den Geschäftsverteilungsplänen der Gesamtschulen orientieren, ergeben sich auch in dieser Schulform neue Möglichkeiten. Wenn Sie sich für eine solche Stelle interessieren, klären Sie frühzeitig mit der Schulleitung ab, welche Honorierung Ihnen dafür in Aussicht gestellt wird – entweder in finanzieller Hinsicht oder als Entlastung vom Unterricht. Das sollten Sie übrigens auch tun, wenn Ihnen die Übernahme einer zusätzlichen Tätigkeit  angeboten wird.

3. Funktionsstellen

Funktionsstellen sind in den Stellenbeschreibungen der entsprechenden Erlasse (BASS 21-02 Nr. 5) eindeutig definiert. Es handelt sich um die Aufgaben, die entweder direkt zu den Aufgaben der Schulleitung gehören oder die zur Unterstützung der Schulleitung dienen. Grundlage ist § 60 (3) SchG, in dem es heißt: “ Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann einzelne Leitungsaufgaben auf Lehrerinnen und Lehrer zur eigenständigen Wahrnehmung übertragen. Die Gesamtverantwortung der Schulleiterin oder des Schulleiters bleibt davon unberührt.“ Das bedeutet, dass die Schulleitung einen Geschäftsverteilungsplan erstellen muss, der die Organisation und Aufgabenverteilung in der Schule eindeutig beschreibt. Die Schulaufsicht überprüft diesen auf Angemessenheit und Zweckmäßigkeit. Daraus werden dann nach dem Stellenplan der einzelnen Schule Funktionsstellen ausgeschrieben. Das sind im gymnasialen Bereich normalerweise Studiendirektorstellen für folgende Bereiche:
  • Koordination von Fachbereichen und Fächern,
  • Koordination der Erprobungsstufe,
  • Koordination der Mittelstufe,
  • Koordination der Oberstufe,
  • Koordination besonderer Arbeitsbereiche,
  • Koordination im Organisations- und Verwaltungsbereich.
Solche Stellen werden meist unter der Bezeichnung „Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben“ ausgeschrieben. Sie werden sich wundern, dass Sie laufend das Wort „Koordination“ lesen und sich doch im Bereich der Funktionsstellen und nicht bei den Koordinatorenstellen befinden. In der Tat ist das seltsam, denn Sie werden schnell feststellen, dass sich oft die Aufgaben von Koordinatoren im 1. Beförderungsamt  mit den vorgenannten durchaus decken. Und in der Tat ist es sehr undurchsichtig, wer welche Tätigkeit für welche Besoldungsstufe macht. Es kann also durchaus sein, dass ein Lehrer in einer Gesamtschule die Planung, den Aufbau und die Verwaltung einer umfangreichen Mediensammlung für A12 und zwei Ermäßigungsstunden erledigt, während das in einer anderen Gesamtschule ein Kollege mit Studiendirektorgehalt nach A 15 macht. Auch bei diesem Beispiel ist es müßig darüber nachzudenken, ob das so richtig und angemessen ist. Die Stellenbeschreibungen geben das her und die Schulleitungen schreiben die Stellen aus. Es sind aber nicht genügend Stellen für alle Zusatztätigkeiten vorhanden. Und was will ein neuer Schulleiter machen, der an eine Schule gerät, an der alle Studiendirektor- und Oberstudienratsstellen besetzt sind und bei dem der Kollege in Pension geht, der mit großem Einsatz die Chemiesammlung verwaltet hat. Die Aufgabe ist zu vergeben und keine Stelle ist da. Was tun? Er wird also die übrigen Fachkolleginnen und -kollegen ansprechen und bitten, dass doch einer von ihnen die Sammlung übernehmen möge. Er würde auch bei der nächsten zugewiesenen Oberstudienratsstelle oder Studiendirektorstelle an ihn denken. Und genau da beginnt das Dilemma: Ein verantwortungsvoller und einsatzbereiter junger Kollege übernimmt freudig die zusätzliche Tätigkeit und geht in gewaltige Vorleistung in der Hoffnung, dass ihm eines Tages mehr als ein „Vergelt´s Gott“ in Form einer Beförderung zuteil werde. Und wer will es dem Schulleiter dann verübeln, dass er bei der Stellenausschreibung die Aufgabenbeschreibung genau auf die Fähigkeiten dieses Kollegen zuschneidet? Das wird auch die Schulkonferenz für den Ausschreibungstext so sehen und unterstützen. Die Gleichstellungsbeauftragte der Schule hat zwar Bedenken, stimmt aber zu, weil die Ausschreibung schließlich so offen gehalten ist, dass sich auch Frauen bewerben können. Der Schulleiter honoriert also die gute Vorarbeit des Kollegen und schreibt eine gute Beurteilung. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt sich heraus, dass drei Bewerbungen für diese Stelle vorliegen: Alle sind mit „gut“ bewertet; ein weiterer Kollege hat allerdings mehr Dienstjahre und die andere Bewerbung ist eine Frau. Sie können jetzt raten, wer die Stelle bekommt  – auf jeden Fall wartet der Kollege, der die gesamte Vorarbeit geleistet hat, erstmal auf die nächste Beförderungsstelle… Dennoch möchte ich allen empfehlen, die sich für eine solche Stelle interessieren, sich frühzeitig mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten in Verbindung zu setzen und die Chancen auszuloten, die man für eine Bewerbung hat. Schulleitungen sollte man zwar auch ansprechen, aber sie sind im Endeffekt nicht die entscheidenden Ansprechpartner, denn sie wollen vielfach eigene Personalpolitik machen. Ein Schulrat oder Dezernent hat da einfach den besseren Überblick. Eine Perspektive sind diese Stellen durchaus. An den Sekundarschulen und Gesamtschulen werden sie im Sekundarbereich I unter der Amtsbezeichnung „Sekundarschulrektor“ oder „Gesamtschulrektor“ geführt und nach A 13 oder nach A 14 besoldet. An den Gymnasien und in den Oberstufen der Gesamtschulen werden solche Stellen für den höheren Dienst in der Besoldungsgruppe A15 ausgeschrieben. Bewerben können sich dann alle, die bisher in der Besoldungsgruppe A12Z oder A14 sind und mindestens eine 4jährige Dienstzeit haben. Bewerben Sie sich – freie Stellen gibt es genug: Im Januar 2018 waren 267 solcher Stellen bei STELLA ausgeschrieben!

Abteilungsleiterstellen

An größeren Schulsystemen werden Abteilungen gebildet, die von Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern geführt werden. Im Gegensatz zu den Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören sie zur erweiterten Schulleitung, denn sie verwalten eigenständig ihre Abteilung und leiten auch die Konferenzen dieser Abteilungen. Die Besoldung ist von der Schülerzahl abhängig. Wenn in einer Stufe zwischen 180 und 360 Schüler zu betreuen sind, so ergibt das die Besoldungsstufe A13 mit Zulage. Wenn die Abteilung aus mehr als 360 Schülern besteht, erfolgt die Besoldung nach A 14. Geöffnet werden diese Stellen je nach Ausschreibung für den gehobenen oder auch höheren Dienst. Sie haben den Vorteil, dass man Schulleitungsaufgaben erfüllen kann, aber für die Bewerbung kein Eignungsfeststellungsverfahren braucht. Sie sind also hervorragend dafür geeignet, dass man sich in Schulleitungsaufgaben einarbeiten kann und damit sehr gute Voraussetzungen hat, wenn man sich später auf eine Stellvertreter- oder Leitungsstelle an einer Sekundarschule oder eine Gesamtschule bewerben will. Die Stellen sind wie alle anderen für Lehrkräfte als Beamte oder als Tarifbeschäftigte offen. Beamte müssen nach der Laufbahnverordnung eine Dienstzeit von vier Jahren haben. Tarifbeschäftigte müssen nach der Laufbahnverordnung jedoch eine mindestens siebenjährige Tätigkeit an der Schule nachweisen.

4. Schulleitungsstellen

Schulleitung ist nicht jedermanns Sache; manche fühlen sich dazu berufen, andere sehen sie als Chance für eine Beförderung. Anscheinend erkennen aber viele die Realität: Die Schulleitungsarbeit ist im letzten Jahrzehnt immens angewachsen und die Bezahlung ist für die enorme Anzahl der zu leistenden  Überstunden zu gering. Davon zeugen mehr als 300 freie Stellen, die jeden Monat im Internet angeboten werden. Im August 2012 waren es 731!  Im November 2013 waren es 715 und im Januar 2018 immer noch 304! Auf meiner Webseite Schulleitung habe ich die Veränderung der Schulleitungsaufgaben dargestellt. Lesen Sie sie und entscheiden Sie sich, ob Sie Schulleiterin oder Schulleiter werden wollen. Andererseits werden in den nächsten Jahren jedes Jahr mehr als 400 Schulleitungsstellen durch Pensionierung frei und die Bewerbungschancen auf diese Stellen sind nicht schlecht.

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2009 323

2010 306

2011 255

2012 375

2013 412

2014 499

2015 425

2016 427

2017 393

Zahl der Schulleitungsstellen, die jährlich durch Pensionierung frei werden.

Was die Dienstzeit angeht, so ist der Weg zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kürzer geworden. Bereits nach einem Jahr  nach Ihrer planmäßigen Anstellung können Sie sich an einer Grund- oder Hauptschule auf eine Konrektorstelle bewerben, nach vier Jahren auf eine Rektorstelle. Diese Vorschrift der Laufbahnverordnung ist im Übrigen hinfällig, da das Bundesverwaltungsgericht  mit zwei Urteilen vom 26.9.2012 entschieden hat, dass Mindestwartezeiten nicht zulässig sind, weil dadurch junge Lehrkräfte benachteiligt werden. Allerdings hält sich NRW nicht daran, sondern schreibt in seiner neuesten Laufbahnverordnung vom 21.6.2016 für ein Schulleitungsamt eine Dienstzeit von sechs Jahren vor, für ein Schulleitungsamt an einer Grund- oder Hauptschule Dienstzeit von vier Jahren vor. Der Weg zur Schulleitung ist aber steiniger geworden. Seit dem 25.11.2008 gibt es einen Erlass, nach dem alle Lehrkräfte, die sich um das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters bewerben wollen, zunächst einmal zwei Hürden nehmen müssen: Wer ein Schulleitungsamt anstrebt, muss an einer Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen. Das Schulgesetz schreibt nämlich vor, dass als Vorbedingungen für das Amt einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht nur die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen vorhanden sein müssen, sondern dass darüber hinaus Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden müssen, die zur Leitung einer Schule erforderlich sind.  In § 61 SchG werden dazu „insbesondere Fähigkeiten zur Führung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule und zur pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, Team- und Konfliktfähigkeit sowie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Einrichtungen“ genannt. Für diese Bereiche wird eine Qualifizierung angeboten, die 104 Fortbildungsstunden mit theoretischen Bausteinen und praktischen Trainingseinheiten umfasst. Allerdings wird man als einfache Lehrkraft dazu an letzter Stelle zugelassen. Vorgezogen werden alle, die sich schon in einer erweiterten Schulleitungsstelle befinden, Funktionsstellen oder Koordinationsstellen inne haben oder Fachleiter am Studienseminar sind. Das bedeutet, dass Sie sich frühzeitig um eine Stelle in der Schulleitung oder Erweiterten Schulleitung kümmern sollten. Im Übrigen bieten die Gewerkschaften und Lehrerverbände in Kooperation mit dem Institut für Lehrerfortbildung (IfL) Seminarreihen an, die vom Schulministerium als Schulleitungsqualifizierung anerkannt werden. Erkundigen Sie sich nach solchen Fortbildungsveranstaltungen, denn dafür wird Sonderurlaub gewährt. Auch die Uni Dortmund bietet ein Seminarprogramm an, das als Schulleitungsqualifizierung anerkannt wird. Wer also an dieser staatlichen Schulleitungsqualifizierung oder an einer gleichwertigen amtlichen Fortbildung teilgenommen hat, wird zumEignungsfeststellungsverfahren zugelassen. Dieses dauert zwei Tage, wobei die Kandidaten von sieben Beobachterinnen und Beobachtern in verschiedenen Trainingssituationen beurteilt werden, die vom Landeszentrum Schulmanagement ausgearbeitet wurden. Folgende Übungen müssen absolviert werden:
  • Beratungsgespräch,
  • Beurteilungsgespräch,
  • Fallstudie,
  • Gruppendiskussion,
  • Interview,
  • Konfliktgespräch,
  • Postkorb,
  • Präsentation

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Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Schulministeriums im Abschnitt Schulleitung. Ohne den erfolgreichen Abschluss des EFV ist keine Bewerbung um eine Schulleitungsstelle möglich. Wer das Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich durchlaufen hat und sich konkret um eine Schulleitungsstelle bewirbt, wird anschließend von der Schulaufsicht dienstlich beurteilt. Dazu ist ein Leistungsbericht der Schulleitung erforderlich, der auch auf Koordinierungs- und Leitungstätigkeiten eingehen muss, die im Beobachtungszeitraum erbracht wurden. Wenn der Leistungsbericht mit den Leistungen aus dem EFV-Verfahren übereinstimmt, wird im Normalfall eine Gesamtnote daraus gebildet. Falls aber Abweichungen festgestellt werden oder zusätzliche Informationen zur abschließenden Beurteilung notwendig sind, führt die Schulaufsicht ein einstündiges Kolloquium durch, das sich auf die Handlungsfelder für das Schulleitungshandeln bezieht:
  • Gestaltung und Qualitätsentwicklung

  • Personalmanagement

  • schulinterne und schulexterne Kommunikation und Kooperation

  • Recht und Verwaltung

Außerdem werden natürlich die Schlüsselkompetenzen angesprochen. Unterrichtsstunden brauchen nicht erteilt zu werden. Für die Erstellung der Gesamtnote gibt der Erlass folgendes Verfahren vor: „Die Beurteilerin oder der Beurteiler setzt sich mit den Ergebnissen des EFV auseinander. Die Aussagen aus dem Leistungsbericht, die Informationen aus dem Eignungsfeststellungsverfahren und gegebenenfalls die Erkenntnisse aus dem schulfachlichen Gespräch sowie sonstige Erkenntnisse sind inhaltlich abzuwägen und in einem Akt wertender Erkenntnis  in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen.“ Die Beurteilung hat eine Gültigkeit von drei Jahren. Liegt das EFV länger als drei Jahre zurück, muss es wiederholt werden.

Denken Sie daran, dass zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist die laufbahnrechtlichen Bedingungen erreicht sein müssen. Es werden nämlich nur Bewerbungen berücksichtigt, die das Eignungsfeststellungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter in Nordrhein-Westfalen bestanden haben oder bereits ein entsprechendes Amt als Schulleiterin oder Schulleiter innehaben. Für eine Teilnahme am Bewerbungsverfahren reicht es aus, dass das EFV bereits fest terminiert ist. Bewerbungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn eine gültige dienstliche Beurteilung für das Amt der Schulleiterin/des Schulleiters vorliegt, die mindestens mit dem Gesamturteil „Die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ abschließt.

Dennoch finde ich gut, dass nunmehr Schulleitungen eine Qualifikation durchlaufen müssen, bevor sie ihr Amt antreten. Das war früher beileibe nicht der Fall. Da wurde jemand revidiert und wenn er einen guten Unterricht zeigte und eine Konferenz ordentlich hinter sich brachte, wurde er zum Schulleiter ernannt. Keiner machte sich vorher Gedanken darüber, ob der Betreffende gute Führungsqualitäten besaß, konfliktfähig war und organisatorische Fähigkeiten hatte. Erst in den letzten Jahren ist man dazu übergegangen, dienstliche Beurteilungen auch prognostisch auf die zukünftige Schulleitungsarbeit  hin auszurichten. Das ist nun durch dieses Verfahren perfektioniert worden. Bleibt nur zu hoffen, dass sich noch genügend Kolleginnen und Kollegen um Schulleitungsstellen bewerben. Die Zahl der offenen Stellen spricht eine andere Sprache. Weiterhin ist das Verfahren zu Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern geändert worden. Ab 1.8.2016 ist das Wahlrecht der Schulkonferenz und das Vetorecht des Schulträgers aufgehoben worden. Es gibt dazu eine sehr wichtige Handreichung, die das MSW erlassen hat und die Sie sich unbedingt durchlesen sollten, bevor Sie sich um eine Schulleitungsstelle bewerben. abgespeichert. Dennoch sollten Sie unbedingt den Mut zur Bewerbung auf eine Schulleitungsstelle haben. In dieser Funktion haben Sie nämlich trotz des höheren Verwaltungsaufwandes mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Und durch das Zulassen der Sprungbeförderung und den Wegfall der einjährigen Wartezeit zwischen zwei Beförderungen hat das Ministerium den Weg dorthin attraktiver gestaltet. Das EFV ist inzwischen komplett ausgelagert worden und wird von der Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LIS) im Auftrag des Landesinstituts durchgeführt. Sie sollten sich regelmäßig die Webseite der QUA-LIS anschauen, weil dort die aktuelle Entwicklung des EFV dargestellt wird. Mit den Beispielübungen, die dort angeboten werden, sind Sie auf dem neuesten Stand. Schulmanagement NRW führt die Eignungsfeststellungsverfahren im Auftrag der Bezirksregierungen durch. Die nächsten Eignungsfeststellungsverfahren finden an folgenden Terminen statt:
Monat Termin Anmeldung
Juni 2018

7.6. bis 8.6. 2018

10 Wochen vorher
Juli 2018

18.7. bis 19.7.2018

10 Wochen vorher
September 2018 27.9 bis 28.9. 2018 10 Wochen vorher
Oktober 2018 10.10. bis 11.10. 2018 30.10. bis 31.10. 2018 10 Wochen vorher
Schauen Sie sich für das EFV auch die Seite Schulleitung noch einmal an; dort finden Sie nicht nur nähere Hinweise zum Ablauf und zum Bewertungsverfahren, sondern auch Beispielaufgaben.

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5. Stellen in der Lehrerausbildung

Eine interessante Alternative zur Schule stellt die Arbeit im Studienseminar dar, das seit einiger Zeit „Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung“ heißt. Wer selbst guten Unterricht erteilt und weiß, welche Kriterien dafür angesetzt werden, kann sich um eine Stelle als Fachleiter oder Fachleiterin am  Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung bewerben. Dafür werden Erfahrungen im Unterrichten und in der Moderation von methodischen und didaktischen Konzepten vorausgesetzt. Fachleiterinnen und Fachleiter unterrichten je nach Anzahl ihrer Lehramtsanwärter nur noch wenig selbst, sondern sind laufend in Ausbildungsschulen unterwegs. Die schulische Arbeit verschiebt sich also stark auf die Seite der Erwachsenenbildung und damit gleichzeitig auch weg von den allgemeinen Schulferien. Seminartermine finden nachmittags statt und schriftliche Hausarbeiten müssen in den Ferien beurteilt werden. Mit dieser Tätigkeit ist also auch ein anderer Arbeitsrhythmus verbunden. Auch deutlich mehr Reisekosten fallen an. In der Bezahlung ist leider eine große Ungerechtigkeit zwischen den Fachleitungen der einzelnen Schulformen vorhanden, obwohl der Arbeitsumfang durchaus vergleichbar ist. Eine Lehrerin aus dem gehobenen Dienst (A12), die sich um eine Fachleiterstelle im Bereich der Sekundarstufe I bewirbt, erhält lediglich eine Zulage von etwa 150 € (Stand: 2016) und bleibt in der Besoldungsstufe A12. Die neue Aufgabe ist also nicht mit einer Beförderung verbunden. Eine Studienrätin, die sich um eine Fachleiterstelle im Bereich der Sekundarstufe II bewirbt, wird zur Oberstudienrätin und anschließend zur Studiendirektorin befördert. Das sind zwei Beförderungsstufen, die man dadurch hochklettern kann, was durchaus einen monatlichen Gehaltsunterschied von 1000 Euro und mehr bedeuten kann). Im Bereich des höheren Dienstes ist also der Job eines Fachleiters durchaus lukrativ. Ob sich in Zukunft etwas an der unterschiedlichen Besoldung ändert, ist ungewiss. Eigentlich wäre das dringend notwendig, denn das Lehrerausbildungsgesetz hat sich geändert und macht keinen Unterschied mehr in der Ausbildung von Sekundarlehrern. Die Lehrerverbände fordern schon seit langem gleiches Gehalt, wie das in anderen Bundesländern schon der Fall ist. Wer sich für solch eine Stelle interessiert, sollte frühzeitig seinen Namen beim zuständigen Dezernenten und bei der Seminarleitung des Studienseminars ins Gespräch bringen. Es hilft nämlich nicht viel  beim Schulleiter zu signalisieren, dass man an einer solchen Tätigkeit Interesse hat. Schulleitungen lieben Fachleiter an der eigenen Schule nicht besonders, weil sie oft nicht da sind, für den Unterricht und für Vertretungsstunden verloren gehen und zu Prüfungszeiten freigestellt werden müssen. Das bringt Unruhe in die Schule und ergibt nicht die vollwertige Einsatzleistung einer Lehrkraft. Wenn Sie Interesse haben… im Februar 2016 waren 72 solcher Stellen ausgeschrieben – schauen Sie also einmal bei STELLA nach, welche Chancen sich zur Zeit bieten.

6. Stellen in der Schulaufsicht

Für Lehrerinnen und Lehrer liegen diese Stellen zunächst einmal in weiter Ferne; sie kommen nur für Schulleitungen in Betracht, weil Erfahrungen in der Schulleitung oder Seminarleitung die Grundbedingung für ein Amt in der Schulaufsicht sind. Wer in die Schulaufsicht wechseln will, muss für das Beamten- oder Behördendasein geschaffen sein und mit den dort vorgefundenen hierarchischen und bürokratischen Strukturen zurecht kommen. Das bedeutet nämlich Abkehr von den Ferienzeiten der Schule und Abkehr von der recht freiheitlichen Arbeitsweise der Schule, die gegen die Arbeit in kargen Amtszimmern, freudlosen Besprechungsräumen unter Beachtung von Stechuhr, Abwesenheitsmeldungen und Reisekostenabrechnungen eingetauscht werden muss. Allerdings ist diese Tätigkeit deutlich stressfreier als Unterrichts- und Verwaltungsarbeit in der Schule, denn vom grünen Tisch aus lassen sich Probleme und Konflikte wesentlich distanzierter und leichter lösen als im direkten Angesicht von Eltern, Lehrkräften oder Schülern. Man muss auch noch zwischen der unteren und der oberen Schulaufsicht unterscheiden: für die Grundschulen gibt es noch Schulrätinnen und Schulräte, die auf kommunaler Ebene die Schulaufsicht bilden. Hier ist die Zusammenarbeit mit den kommunalen und politischen Gremien der Gemeinden oft noch sehr persönlich. Schulrätinnen und Schulräte sind in ihrem Schulamt kleine Königinnen und Könige vor Ort. Hier gibt es keine Stechuhren, vielfach sehr schön eingerichtete Büros und Arbeitszeiten, die mehr durch den eigenen Terminplan als durch die vorgeschaltete Hierarchie bestimmt sind. Für einen Grundschulrektor mit A13 ist z.B. die Beförderung zum Schulrat (A14) und anschließend zum Schulamtsdirektor (A15) ein durchaus ernstzunehmender Aspekt in seiner Karriereplanung. Das unterscheidet diese Beförderungsstellen von den Stellen in der Schulaufsicht im höheren Dienst. Wenn ein Realschulrektor (A15) in die Schulaufsicht wechselt, wird er zum Regierungsschuldirektor befördert und bleibt in A15, ein Oberstudiendirektor  (A16) wird zum Leitenden Regierungsschuldirektor befördert und bleibt ebenfalls in A16. Für den höheren Dienst ist also weniger die Besoldung als vielmehr die andersartige Tätigkeit das ausschlaggebende Kriterium für den Wechsel in die Schulaufsicht.

Inzwischen gibt es auch für Beamtinnen und Beamte, die erstmals in der unteren und oberen Schulaufsicht eingesetzt werden, ein verpflichtendes Qualifizierungsprogramm im Umfang von 76 Stunden. Das Ziel ist, ihnen zu Beginn ihrer Tätigkeit ein auf die Erfordernisse der eigenverantwortlichen Schulen ausgerichtetes Steuerungsverständnis zu vermitteln. Folgende Themen werden dort behandelt:

  • Haltung und Handeln der systemisch orientierten Schulaufsicht
  • Qualitätsmanagement und Evaluation
  • Verwaltung und Recht
  • Konflikt- und Beschwerdemanagement
  • Veränderungsmanagement
Wenn Sie sich also für einen Job in der Schulaufsicht interessieren, sollten Sie sich im Hinblick auf eine dienstliche Beurteilung auch einmal mit diesen Themen beschäftigen. In neuerer Zeit finden sich im Bereich der Schulaufsicht auch Stellen als Qualitätsprüfer/in, wobei es sich manchmal um echte Beförderungen handelt, meistens aber auch lediglich als Abordnungen für eine bestimmte Zeit. Wenn es Ihnen Spaß macht, Schulinspektionen durchzuführen, wäre das unter Umständen auch etwas für Sie. Die Abordnung erfolgt im Normalfall bis zu 5 Jahren, kann aber durchaus verlängert werden. Für die Bewerbung nach A15/A16  müssen Sie die Lehrbefähigung für das Gymnasium besitzen und mindestens sechsjährige Erfahrungen in der Schulleitung oder in der Leitung eines Studienseminars nachweisen können. Für eine Stelle A14/A15 gelten die entsprechenden Bedingungen für die Lehrämter an Grundschulen oder im Sekundar- I-Bereich. Auch für diese Aufgabe wird die erforderliche modulare Qualifizierung  durch das zuständige Ministerium durchgeführt.

7. Beförderungsstellen außerhalb der Schule

Wer aus der Schule heraus will, weil er entweder mit den Schülerinnen und Schülern nicht zurecht kommt, dem System entrinnen will oder einfach mal etwas anderes machen will, der sucht sich eine Stelle in dem vielschichtigen Netzwerk unseres Bildungssystems. Es gibt Stellen in regionalen Bildungsbüros, in Medienzentren, in Volkshochschulen, im Ministerium oder vielen kommunalen Trägern. Neuerdings werden immer mehr Stellen für Inklusionsfachberater/innen ausgeschrieben. Es werden pädagogische Mitarbeiter von Universitäten, Museen, Verlagen, Online-Portalen oder Lehrmittelfirmen gesucht. Die Palette der Beschäftigungsmöglichkeiten ist außerordentlich breit gefächert. Die Einstellungsbedingungen sind unterschiedlich: Manchmal handelt es sich um echte Beförderungsstellen, manchmal lediglich um Abordnungen. Die Bedingungen müssen Sie selbst erkunden. Bei einer Abordnung in den Hochschuldienst ist es ähnlich. Ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Dezernenten ist unerlässlich.

8. Beförderungsstellen im Auslandsschuldienst

Wenn Sie flexibel sind und im Ausland unterrichten wollen, dann gibt es für Sie  dort außerordentlich lukrative Beförderungsmöglichkeiten. Ich kann an dieser Stelle die unterschiedlichen Beschäftigungsmöglichkeiten und ihre Besoldung nicht darstellen, dafür gibt es aber eine hervorragende Webseite der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen. Sie enthält alles Wissenswerte und listet jedes Jahr Hunderte von Stellen  für Lehrerinnen und Lehrer, aber auch für Schulleitungen auf. Ich kann nur an dieser Stelle betonen, dass alle Kolleginnen und Kollegen, die im Ausland ihren Dienst verrichtet haben, außerordentlich zufrieden zurückgekommen sind und am liebsten ihren Dienst dort noch verlängert hätten. Keiner wollte die Erfahrungen missen, die er im Ausland gewonnen hat. Meist ist es sogar so, dass die Rückkehrer in Beförderungsstellen vermittelt werden und dadurch doppelt gewonnen haben.

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9. Das Ausschreibungsverfahren für Beförderungsstellen

Die wichtigste Informationsseite im Internet ist www.stella.nrw.de. Dort erhalten Sie einen Überblick über alle ausgeschriebenen Funktionsstellen im Schulbereich, in der Schulaufsicht bzw. der Schulverwaltung und im außerschulischen Bereich. Das sind seit Jahren immer monatlich zwischen 300 und 400 Stellen! Im November 2010 waren es zeitweise über 1200 Stellen. Bis zum Sommer 2010 fehlten dort alle Stellen des 1. Beförderungsamtes. Das sind also für die Kolleginnen und Kollegen im gehobenen Dienst (A12) die A13-Stellen, für die Kolleginnen und Kollegen im höheren Dienst (A13Z) die A14-Stellen. Diese wurden bis zu diesem Zeitpunkt nicht öffentlich im Internet ausgeschrieben, sondern lediglich in den betreffenden Schulen ans schwarze Brett geheftet. Manchmal hingen sie dann auch an den Nachbarschulen aus – leider nur selten -. es blieb also nichts anderes übrig, als sich laufend nach solchen Stellen umzusehen. Inzwischen hat sich das glücklicherweise geändert und die Stellen sind auch dort verzeichnet. Es sind zwar nicht besonders viele, aber es sind immerhin welche. Dabei ist Folgendes zu beachten: Die Stellen werden schulübergreifend ausgeschrieben. Das bedeutet, dass jemand, der zur Zeit an einer Hauptschule ist, aber die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I besitzt, sich auch bewerben kann, wenn die Stelle an einer Realschule oder einer Gesamtschule ausgeschrieben ist. Wird seine Bewerbung angenommen, erfolgt eine Versetzung an die andere Schulform. Diese Möglichkeit ist also auch nicht zu verachten, wenn man von einer Schule an eine andere versetzt werden will oder wenn die Versetzung von einem Ort in einen anderen nicht klappt. Wenn Sie noch ein altes Lehramt haben (z.B. Grund- und Hauptschule Lehramt 02) oder von der Primarstufe weg wollen, so geht das auch mit einem Anerkennungsverfahren. Dieses muss allerdings vor dem Bewerbungsschluss abgeschlossen sein. Sie sollten sich aber in jedem Fall zusätzlich mit Ihrem Personalrat in Verbindung setzen! Er weiß Bescheid, welche Stellen ausgeschrieben werden, bevor sie bei STELLA erscheinen, weil die Stellenausschreibung mitbestimmungspflichtig ist. Die Stellenausschreibung selbst muss den Richtlinien für die Stellenausschreibung entsprechen, wie es in der BASS 11-12 Nr. 1 festgelegt ist:

„2.2 Stellenausschreibungen sind grundsätzlich nach dem als

Anlage beigefügten verbindlichen Muster zu veröffentlichen. Sie sollen in kürzestmöglicher Fassung enthalten:
  1. genaue Beschreibung der besetzbaren Stelle (Amtsbezeichnung, Funktion, z. B. Abteilungsleitung, Fachbereichskoordination für…) (Spalte 1),
  2. Besoldungsgruppe/Entgeltgruppe (Spalte 2),
  3. Dienstort und Dienststelle bzw. Schule (Spalte 3),
  4. laufbahnrechtliche Voraussetzungen (Spalte 4),
  5. besondere Hinweise (z. B. geforderte Lehrbefähigung, Hinweis auf die Laufbahnbefähigung nach Nr. 1.3 der Vorbemerkung zur LBesO, Fächerkombination, ggf. Frauenförderung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LGG i. V. m. § 25 Abs. 6 LBG bzw. § 7 Abs. 2 LGG Ämter im Beamtenverhältnis auf Probe oder Zeit gemäß §§ 25 a und b LBG) (Spalte 5),
  6. Zeitpunkt der Besetzung (Spalte 6),
  7. Dienststelle, an die die Bewerbung zu richten ist (Spalte 7).

5. Schlussvorschrift

5.1 Um Beförderungsämter an Schulen und Studienseminaren können sich auch Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis bewerben, die die in der Ausschreibung geforderte Lehramtsbefähigung bzw. laufbahnrechtliche Befähigung besitzen. 5.2 Diese Ausschreibungsrichtlinien gelten für die Besetzung mit Tarifbeschäftigten entsprechend.“

Prinzipiell müssen also die Stellenausschreibungen dem folgenden Muster entsprechen. Ich habe dazu einmal aus STELLA drei Stellenausschreibungen vom 25.6.2016 kopiert:

Stellenbezeichnung

Besoldungs-/ Vergütungsgruppe

Dienstort Dienststelle/Schule

Laufbahnrechtl. Voraussetzungen

Besondere Hinweise

Zeitpunkt der Besetzung

Dienststelle f. d. Entgegennahme d. Bewerbung

Bewerbungs- schluss

Konrektor/-in

Konrektor/in als ständige/r Vertreter/in des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

A 12 FN 7 BBesO

Gronau (Westf.) öffentliche Schule: Viktoriaschule Gem. Grundschule – Primarstufe –

§§ 11/53 LVO

Teilzeitbeschäftigung möglich

sofort

Bezirksregierung Münster Dezernat 47.3.G/4 Albrecht-Thaer-Str. 9 48147 Münster 0251-4114316

10.07.2016

Konrektor/-in

als der/die ständige Vertreter/in des/der Leiters/in einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

A 12 FN 7 ÜBesG oder EG 11 + FN 7 ÜBesG

Burscheid öffentliche Schule: Gem. Grundschule Dierath

Beförderungsvoraussetzung gem. § 20 Abs. 2 LBG ist eine Dienstzeit von 1 Jahr nach Beendigung der Probezeit

§ 20 Abs. 3 LBG i.V.m. § 11 Abs. 4 LVO (6-monatige Mindesterprobungszeit) Weitere Hinweise

Sofort. Die Beförderung erfolgt nach Maßgabe des Haushalts

Bezirksregierung Köln 47.3-G/H-RBK-kog Zeughausstraße 2-10 50667 Köln

05.08.2016

Studiendirektor/in

als ständige/r Vertreter/in des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern

A 15 FN 7 ÜBesG NRW / EG 15 TV-L plus Zulage analog FN 7 ÜBesG NRW

Telgte öffentliche Schule: Maria-Sibylla-Merian-Gymnasium – Sekundarstufen I und II –

§ 41 Abs.1 und § 53 Abs. 1 Nr. 1 LVO, § 20 Abs. 3 LBG i.V.m. § 11 Abs. 4 LVO. Die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen müssen zum Bewerbungsschluss vorliegen.

§ 20 Abs. 6 LBG Frauenförderung findet Anwendung. Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich möglich. Bewerbungen werden nur berücksichtigt, wenn die dienstliche Beurteilung für das angestrebte Amt mindestens mit dem Gesamturteil Die Leistungen übertreffen die Anforderungen abschließt.

sofort, Beförderung unter Vorbehalt der haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach Bewährung in einer neunmonatigen Erprobungszeit

Bezirksregierung Münster Dezernat 47.5.12 Albrecht-Thaer-Str. 9 48147 Münster 0251-411-4222

02.08.2016

Ich werde oft gefragt, welche Möglichkeiten die Lehrkräfte haben, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen. In dem obigen Text habe ich zwar bei den Beförderungsämtern als Beispiel immer nur die Besoldungsgruppen der Beamten erwähnt, aber alles gilt natürlich auch für die im Tarifverhältnis beschäftigten Kolleginnen und Kollegen, wie es die Schlussvorschrift festlegt. Sämtliche Stellen müssen entsprechend ausgeschrieben werden. Schauen Sie in STELLA nach und achten Sie darauf, ob die betreffende Stelle auch für den TV-L offen ist. Falls das nicht der Fall ist, fragen Sie bei der Bezirksregierung nach den Gründen. Noch ein Wort zu den Bewerbungsfristen: Der Bewerbungsschluss ist in der Stellenausschreibung normalerweise angegeben. Es gibt allerdings keinen Rechtsgrundsatz, dass die gesetzte Bewerbungsfrist eine Ausschlussfrist darstellt. Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und der Arbeitsgerichte ist der gesetzte Termin vielmehr eine reine Ordnungsfrist. Das bedeutet, dass auch nach Bewerbungsschluss durchaus noch nachträgliche Bewerbungen angenommen werden können.

10. Moderatorinnen und Moderatoren in der Lehrerfortbildung

Durch die Bildung von landesweiten Kompetenzteams werden sehr viele Moderatorinnen und Moderatoren für die Lehrerfortbildung gesucht. Das sind zwar keine Beförderungsstellen, aber man bekommt eine bestimmte Zahl von Anrechnungsstunden  für diese Tätigkeit. Diese Arbeit ist natürlich auch sehr gut für die Vorbereitung auf andere Jobs und in diesem Sinne zur Karriereplanung geeignet. Wenn Sie sich dafür interessieren, können Sie sich die Angebote ansehen, die das Schulministerium auf seiner Webseite  zusammengestellt hat. Sie finden dort auch das Anforderungsprofil für Moderatorinnen und Moderatoren.

11. Stellen als Qualitätsprüferin oder Qualitätsprüfer

Seit einigen Jahren hat das Ministerium die Qualitäts- und Unterstützungsagentur eingerichtet, die sich mit der Qualitätsanalyse von Schulen befasst. Dazu sind bei den Bezirksregierungen auch entsprechende Stellen eingerichtet worden. Solche Stellen sind oft keine Beförderungsstellen, sondern es werden Mitarbeiter im Wege der Abordnung für 5 Jahre gesucht. Das können durchaus interessante Jobs sein, wenn man mal eine Weile nicht unterrichten oder etwas Neues machen will. Die Qualitätsprüferinnen und Qualitätsprüfer erledigen ihre Aufgaben eigenständig im Rahmen der Schulaufsicht. Gegenüber den Schulen sind sie in Fragen der Qualitätssicherung weisungsberechtigt, indem sie die Schulbesuche organisieren und die Dokumentation der Qualitätsanalyse erledigen. Sie arbeiten immer im Team und werden vor ihrem Einsatz in einem sechsmonatigen Lehrgang qualifiziert. In den Dezernaten 4Q der einzelnen Bezirksregierungen arbeitet inzwischen ein großer Stab von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf diesem Gebiet. Sie sollten sich dort einmal erkundigen. Die Anforderungsprofile für den Job können Sie den Stellenausschreibungen entnehmen. Hier ist eine Stelle, die die Bezirksregierung Arnsberg zum 1. August 2016 ausgeschrieben hat. Ich habe den Text aus STELLA entnommen: Bei der Bezirksregierung Arnsberg ist im Dezernat 4Q – Qualitätsanalyse an Schulen – zum 01. August 2016  eine Stelle mit dem Aufgabenprofil Qualitätsprüferin/Qualitätsprüfer für Grundschulen im Wege der Abordnung für bis zu 5 Jahre zu besetzen (kein Beförderungsamt). Das Aufgabengebiet umfasst insbesondere die Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Auswertung von Qualitätsanalysen und die Erstellung von Berichten über die Qualitätsanalysen an Schulen unterschiedlicher Schulformen entsprechend der VO-QA. Es wird erwartet, dass ein aktiver Beitrag zu Fragen der Verbesserung und Weiterentwicklung der Instrumente und des Verfahrens der Qualitätsanalyse geleistet wird. Für diese Aufgabe können sich bewerben: Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen nach § 54 LVO erfüllen. Fachliches Anforderungsprofil: – Lehramt für die Primarstufe / an Grundschulen ( § 50 LVO) – Fähigkeit zur Beurteilung von Unterricht nach modernen, schulpädagogischen Grundsätzen – Fähigkeit zur Beurteilung von Schulorganisationen, Personal- und Qualitätsmanagement – Fähigkeit zur Analyse und Bewertung schulspezifischer Daten und Konzepte – Fähigkeit, Befunde der Qualitätsanalysen in einen Rahmen von Bildungspolitik und Unterrichtsforschung einzuordnen – Fundierte Kenntnisse von Strukturen und Bildungsgängen im Bildungssystem Nordrhein-Westfalens – Ausgeprägte Kenntnisse über das nordrhein-westfälische Schulsystem und die Organisation der Schulaufsicht Persönliches Anforderungsprofil: – Bereitschaft, sich in die Verfahren und Instrumente der Qualitätsanalyse einzuarbeiten und das Wissen zu aktualisieren – Fähigkeit zur Selbstorganisation – Hohe soziale Kompetenzen, insbesondere Kommunikations- und Kooperations- und Teamfähigkeit – Erfahrungen mit der Steuerung von Schulprozessen und mit moderner Führung – Genderkompetenz – Hohe Einsatzbereitschaft – Hohe Flexibilität bei der Arbeitszeit, Bereitschaft zu regelmäßigen ganz- und mehrtägigen Dienstreisen in wechselnden Qualitätsteams – Erfahrung im Umgang mit elektronischen Medien, insbesondere MS-Office.

12. Ausnahmeregelungen

Für bestimmte Laufbahnen und Lehrämter gibt es durchaus Ausnahmeregelungen, die von Fall zu Fall entschieden werden. Da müssen Sie sich jeweils an den aktuellen Veröffentlichungen orientieren. Eine gute Quelle ist das Gesetz -und Verordnungsblatt NRW oder auch das Ministerialblatt NRW, die beide auf der Webseite recht.nrw.de zu finden sind. So wurde z.B. für Lehrkräfte, die an Förderschulen  oder an allgemeinbildenden Schulen die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen haben, ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramts für sonderpädagogische Förderung innerhalb der Probezeit  oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf. Diese Regelung wurde vom Landespersonalausschuss beschlossen und gilt bis zum 31. Dezember 2025 (MBl. NRW.2018, Seite 178). Weitere Lesetipps:
Thema/Titel Internet-Adresse
Zentralstelle für das Auslandsschulwesen http://www.auslandsschulwesen.de
Funktionsstellen im Schulbereich www.schulministerium.nrw.de/BP/STELLA
Qualitäts- und Unterstützungsagentur (QUA-LIS) NRW https://www.qua-lis.nrw.de/
Schulleitungsqualifizierung des Schulministeriums https://www.schulministerium.nrw.de

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